Stand: 24. November 2022, 15:00 Uhr
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Flexibilisierung der Erbringung der Arbeitsleistung
Homeoffice kann bis zum 07.04.2023 auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt. Die Vorgesetzten regeln die Einzelheiten in eigener Zuständigkeit.
Erbringung der Arbeitsleistung bei Erkrankung an dem Coronavirus und Risikogruppen
Es wird dringend empfohlen, die Arbeitsleistung (sofern Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit vorliegt) im Homeoffice zu erbringen, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt. Die Entscheidung liegt bei den zuständigen Inhabern und Inhaberinnen von Leitungsfunktionen.
Wie bei allen Infektionskrankheiten gilt, bei Krankheitssymptomen grundsätzlich zu Hause zu bleiben und sich ggf. krank zu melden (beachte: Verpflichtung zu Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem 4. Krankheitstag, aktuell sind telefonische Krankschreibungen durch Arztpraxen möglich).
Für Beschäftigte, für die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt (siehe Hinweise des RKI), sind in Rücksprache mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin – ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsärztlichen Dienstes – die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z.B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum, Arbeit im Homeoffice, etc.). Ebenso ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen. Können die ärztlicherseits für notwendig erachteten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, muss der/die Arzt/Ärztin entscheiden, ob der/die Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig ist. Eine Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Daneben besteht immer auch die Möglichkeit, dass Urlaubs- und Gleitzeitansprüche abgebaut werden.
Dienstreise
Dienstreisen sind möglich, sofern sowohl bei der Reise als auch bei der Durchführung des Dienstgeschäfts die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln gewährleistet ist.
Psychologische und seelsorgerische Beratung
Weitere Fragen
Bei Fragen zur Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Lohnfortzahlung wenden Sie sich bitte an Ihren direkten Vorgesetzten bzw. Ihre direkte Vorgesetzte, Ihre Fakultät bzw. Ihr Department oder an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter im Personaldezernat der LMU.
Bei darüberhinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte an: gesundheit@lmu.de
Weitere Hinweise für Beschäftigte der LMU
Für besonders schutzbedürftige Personen (Risikogruppen; z.B. Schwangere) sind individuelle Schutzmaßnahmen festzulegen (vgl. Gefährdungsbeurteilungsbogen 10.1).
Eine Beschäftigung einer schwangeren Frau kann nur erfolgen, wenn durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung. Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit sowie den Betriebsärztlichen Dienst.